Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma LieMaTec

1. Vorbemerkung

(1)

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferers abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, der Lieferer hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Lieferer in Kenntnis entgegenstehender oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferers abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

(2)

Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Lieferer und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(3)

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

 

 

2. Produktinformation

(1)

Vom Lieferer zur Verfügung gestellte Produktinformationen, Preislisten, Zeichnungen und technische oder kommerzielle Unterlagen bleiben Eigentum des Lieferers. Erhält unser Vertragspartner oder derjenige Unternehmer, mit dem wir in geschäftlichem Kontakt stehen oder diesen begründen wollen, Zeichnungen, technische Unterlagen oder andere technische Informationen, so darf er diese ohne unsere Zustimmung nicht für einen anderen Zweck nutzen, als für den sie geliefert wurden. Sie dürfen nicht ohne Zustimmung von uns für andere Zwecke genutzt, kopiert, reproduziert, an Dritte ausgehändigt oder bekannt gegeben werden

(2)

Alle vom Lieferer übermittelten Gewichts- und Maßangaben, Zeichnungen, Erläuterungen, Beschreibungen und Abbildungen sind nur angenähert maßgebend; Abbildungen müssen deshalb nicht unbedingt identisch mit der tatsächlichen Ausführung des Erzeugnisses des Lieferers sein. Unterlagen mit endgültigen Angaben werden auf Wunsch in angemessenem Umfang nach Vertragsschluss geliefert. Änderungen des dem Angebot zugrunde liegenden technischen Konzepts und der Konstruktion muß sich der Lieferer vorbehalten, sofern dadurch Leistung und Qualität des angebotenen Liefergegenstandes nicht beeinträchtigt werden.

(3)

An allen Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält der Lieferer allein das Eigentum und die Urheberrechte. Die Zeichnungen und sonstigen Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Lieferers Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben.

 

 

3. Angebot und Angebotsunterlagen

(1)

Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann der Lieferer dieses innerhalb von vier Wochen annehmen. 

(2)

Sollte der Lieferer ein Angebot unterbreiten, ist es unverbindlich, soweit sich aus dem Angebotsschreiben nichts anderes ergibt.

(3)

Soweit der Lieferer ein unverbindliches Angebot abgibt, kommt ein Vertrag nur durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers zustande, die auch durch Ausführung oder Rechnungsstellung erfolgen kann.

(4)

Alle Angaben über Eignung und Anwendungsmöglichkeiten der Ware des Liefers erfolgen nach bestem Wissen.

(5)

Der Besteller wird insbesondere nicht davon befreit, sich selbst durch eigene Prüfung von der Eignung der Ware für den von ihm zugedachten Verwendungszweck zu überzeugen.

(6)

Abrufaufträge müssen innerhalb der im Vertrag festgelegten Fristen abgerufen werden.

 

4. Lieferfristen 

(1)

Liefertermine oder -fristen können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen, rechtzeitige Beistellung von Versuchsmaterial erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

(2)

Ist vereinbart, dass der Besteller eine Anzahlung zu leisten hat, so beginnt die Lieferfrist gemäß Abs. 1 am Tage des Eingangs der Anzahlung, sofern die sonstigen für den Beginn der Lieferfrist getroffenen Vertragsregelungen erfüllt sind. Bei Zahlungen aller Art gilt als Erfüllungstag der Tag, an dem der Lieferer über den Betrag frei verfügen kann.

(3)

Bei Überschreitung der Zahlungstermine treten, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf, die Verzugsfolgen ein. Kommt der Besteller mit der Zahlung des Preises in Verzug, ist der Lieferer berechtigt, die Herausgabe der Ware und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen (siehe Ziffer 14 – „Eigentumsvorbehalt“). Im Falle des Verzugs, insbesondere bei Zahlungseinstellung, Nachsuchung eines Vergleichs oder Moratoriums, werden sämtliche Forderungen des Lieferers sofort fällig.

Der Lieferer ist berechtigt, mit allen Forderungen, die ihm gegen den Besteller zustehen, gegen alle Forderungen aufzurechnen, die der Besteller gegen den Lieferer hat. Gegen Forderungen des Lieferers darf der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.

(4)

Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.

(5)

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine technische Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

(6)

Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. 

(7)

Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

(8)

Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(9)

Sofern die Voraussetzungen von Abs. (8) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeoder Schuldnerverzug geraten ist.

 

(10)

Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

(11)

Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(12)

Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht (wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung dem Vertrag das Gepräge gibt und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf); in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(13)

Im übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes. Wir sind berechtigt, nachzuweisen, dass als Folge des Lieferverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Erbringen wir den Nachweis, ist Verzugsschaden nur in Höhe des die in Satz 1 genannte pauschalierte Verzugsentschädigung unterschreitenden Verzugsschadens zu ersetzen.

 

5. Preise

(1)

Die Preise sind EUR-Preise. Die Umsatzsteuer wird in der am Tag der Leistung (bei Anzahlungen: am Tag der Zahlung) jeweils geltenden gesetzlichen Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt. Zölle, Konsulatsgebühren und sonst aufgrund von Vorschriften außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erhobene Steuern, Abgaben, Gebühren sowie damit in Zusammenhang stehende Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Lieferung einschließlich Zoll oder sonstigen Abgaben beruht der angegebene Preis auf den zur Zeit des Angebotes geltenden Sätzen. Berechnet werden die tatsächlichen Kosten. Eventuell anfallende Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet.

(2)

Hat der Lieferer ausnahmsweise die Zölle oder sonstige Importabgaben übernommen, so gehen etwaige Erhöhungen, z.B. durch Gesetzesänderungen, zu Lasten des Bestellers.

(3)

Die Kosten der Verpackung werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Spezialverpackung bleibt im Eigentum des Lieferers und wird zu Mietsätzen auf der Basis von Selbstkosten berechnet; sie ist unverzüglich und frachtfrei an den Lieferer zurückzusenden. Die Kosten für den Transport zum Kunden sind nicht im Preis enthalten.

(4)

Bei Lieferungen und Arbeiten, für die bei Bestellung keine vorläufige Abschlusssumme festgelegt werden kann, behält sich der Lieferer vor, je nach Umständen eine Anzahlung bei Bestellung und Abschlagszahlungen während der Dauer der Ausführung nach Maßgabe der angefallenen Kosten anzuordnen. Anzahlung und Abschlagszahlungen werden nicht verzinst. 

(5)

Treten in dem Zeitraum zwischen Abschluss des Vertrages und der Ausführung der Bestellung, soweit dieser Zeitraum mehr als zwei Monate beträgt, Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere eine Erhöhung der Löhne, der Gestehungskosten, der Steuern und sonstigen Abgaben ein, sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend zu ändern. Dies werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

 

6.     Zahlungsbedingungen

(1)

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis und/oder Werklohn - künftig zusammenfassend Kaufpreis genannt - netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Rechnungen über Ersatzteile, Reparaturen und Montagen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar. Soweit wir Zahlungen durch Wechsel oder Schecks akzeptieren, erfolgt die Annahme von Wechseln oder Schecks nur erfüllungshalber. Erst nach vorbehaltloser Gutschrift auf einem unserer Kosten tritt Erfüllung ein. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die banküblichen Diskont- und Einziehungsspesen berücksichtigt. 

(2)

Im Falle einer Auslandslieferung gilt, dass in dem Falle, in dem aus dem Land, aus dem die Zahlung zu erfolgen hat, ein Transfer der Zahlungen im Zeitpunkt der Fälligkeit unmöglich ist, der Besteller dennoch den Gegenwert des geschuldeten Betrages termingemäß bei einer Bank in diesem Land einzuzahlen hat. Im Falle der Kursverschlechterung der in nicht vereinbarter Währung eingezahlten Beträge wird der Besteller diese durch Nachzahlung ausgleichen.

(3)

Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(4)

Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Verkäufer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auszuführen.

   

7. Gewährleistung

(1)

Rechte des Bestellers wegen Sachmängeln setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Wegen der Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen von Gewährleistungsansprüchen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge gelten die Regeln des deutschen Privatrechtes.

(2)

Die Mängelgewährleistung kann ausgeschlossen sein, wenn der Besteller die Bedienungsanleitungen, die Spezifikation des Lieferers für Medienanschlüsse, wie z.B. Strom, Pressluft, Vakuum, Wasserzu- und ablauf, Brenngas usw. sowie die Fundamentanforderungen für die Maschinenaufstellung nicht beachtet und hierdurch der Liefergegenstand nicht die vertraglich vorausgesetzte oder die übliche Beschaffenheit aufweist. Für die Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf die Verpflichtung zur Mängelgewährleistung infolge der Nichtbeachtung der Bedienungsanleitungen sowie der Spezifikationen für Medienanschlüsse gelten die Regeln des deutschen Privatrechtes.

(3)

Soweit die maschinentechnische Voraussetzung für einen internetbasierten Remote-Service via VPNVerbindung gegeben ist, ist der Besteller verpflichtet, den Liefergegenstand entsprechend anzuschließen und dem Lieferer im Servicefall für die Fehlerdiagnose Zugang zu gewähren.

(4)

Soweit zwischen dem Lieferer und dem Besteller ein Kaufschuldverhältnis zustande gekommen und die Kaufsache mangelhaft ist, ist der Besteller nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.

(5)

Der Lieferer kann die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Bestellers beschränkt sich in diesem Falle auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Lieferers auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(6)

Der Lieferer kann auch dann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Lieferer zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Lieferer das Leistungshindernis zu vertreten hat.

 

(7)

Der Lieferer kann die Leistungen ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung der seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisse mit dem Leistungsinteresse des Bestellers nicht zugemutet werden kann.

 

(8)

Im Falle der Mangelbeseitigung ist der Lieferer bis zur Höhe des Kaufpreises verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort, als dem Erfüllungsort verbracht wurde 

(9)

Liefert der Lieferer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, kann er vom Besteller Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 BGB verlangen. 

(10)

Der Lieferer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt (wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung dem Vertrag das Gepräge gibt und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf); in diesem Falle ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 

(11)

Der Lieferer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Lieferers beruhen. Soweit dem Lieferer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet werden kann, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(12)

Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung des Bestellers auch im Rahmen des Absatzes (4) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

 

(13)

Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

(14)

Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(15)

Soweit nicht vorstehend etwas abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. 

(16)

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

(17)

Während der Gewährleistungszeit ist der Kunde verpflichtet, eventuelle Unterhaltungsarbeiten gemäß Wartungsplan durchführen zu lassen.

(18)

Der Lieferer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten auch im Falle der Begründung eines Werkschuldverhältnisses zu tragen. Im Falle der Begründung eines Werkschuldverhältnisses gelten die vorstehenden Absätze entsprechend, nicht jedoch Absatz (5) Sätze 2 und 3. Absatz (4) gilt mit der Maßgabe, dass der Lieferer berechtigt ist, zwischen der Mängelbeseitigung und der Herstellung eines neuen Werkes zu wählen.

   

8. Gewerbliche Schutzrechte

(1)

Der Lieferer haftet dem Besteller für die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten Dritter im Rahmen der nachfolgenden Regelungen.

 

(2)

Die Erfüllung dieser Verpflichtung setzt voraus, dass

1) der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,

2) der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung von Modifizierungsmaßnahmen zur Beseitigung der Schutzrechtsverletzung ermöglicht,

3) dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlichen Regelungen vorbehalten bleiben,

4) der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und

5) die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verändert hat.

6) die Verletzung fremder Schutzrechte durch einen Liefergegenstand nicht auf Zeichnungen, Entwicklungen oder sonstigen Angaben des Bestellers beruht. In diesem Falle hat der Besteller den Lieferer von Ansprüchen Dritter freizustellen.

 

(3)

Ergibt sich eine Verletzung von Schutzrechten Dritter, für die die Haftung des Lieferers nicht gem. Abs. (2) ausgeschlossen ist und wird deshalb dem Besteller die Benutzung eines Liefergegenstandes ganz oder teilweise rechtskräftig untersagt, so wird der Lieferer auf eigene Kosten nach seiner Wahl entweder

1) dem Besteller das Recht zur Benutzung des Liefergegenstandes verschaffen oder

2) den Liefergegenstand schutzrechtsfrei gestalten oder

3) den Liefergegenstand durch einen anderen Gegenstand entsprechender Leistungsfähigkeit ersetzen, der keine Schutzrechte verletzt oder

4) den Liefergegenstand gegen Erstattung des Werklohnes oder des Kaufpreises zurücknehmen.

(4)

Weitergehende oder anderweitige Ansprüche stehen dem Besteller wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter nicht zu. Insbesondere ersetzt der Lieferer auch keine Folgeschäden, wie Produktions- und Nutzungsausfall sowie entgangenen Gewinn. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Fahrlässigkeit für vertragstypisch vorhersehbare Schäden aus rechtlichen Gründen zwingend gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

(5)

Der Besteller erwirbt keine Ansprüche auf Benutzung dem Lieferer zur Verfügung stehender Schutzrechte, die das Zusammenwirken des Liefergegenstandes mit anderen Gegenständen betreffen.

  

9.     Gesamthaftung

(1)

Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - eine weitergehende Haftung ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche LieMaTec AGB - Stand 12-08-2011 Seite 7/9 aus Verschulden bei Vertragsabschluß, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. 

(2)

Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung, Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

(3)

Soweit die Schadensersatzhaftung des Lieferers ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönlichen Schadensersatzhaftungen der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Die Haftungsbeschränkungen der vorherstehenden Absätze gelten nicht, soweit bei Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten für vertragstypisch vorhersehbare Schäden zwingend gehaftet wird (wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung dem Vertrag das Gepräge gibt und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf).

 

10. Software- und Engineering-Lizenzen/Nutzungsvereinbarungen

Der gelieferte Software- und Engineering-Umfang darf nur für das vorgesehene Projekt bestimmungsgemäß verwendet werden. Alle weiteren Einsätze dieser Software- und Engineering-Leistung oder Teilen davon (auch modifizierte Teile) dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung erfolgen. Urheber- und Erfinderrechte, z.B. Patente oder Gebrauchsmuster, die in dieser Software und Engineering-Leistung verkörpert sind, stehen im Eigentum des Lieferers und werden nicht auf den Benutzer übertragen. Der Lieferer behält sich alle Rechte vor. Insbesondere darf die Software- und Engineering-Leistung ohne vorherige Zustimmung von dem Lieferer weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden oder durch den Benutzer/Dritte in anderer Weise missbräuchlich verwertet werden, soweit die Verwendung über den Rahmen des Vertrages hinausgeht. Zuwiderhandlungen berechtigen den Lieferer Schadensersatz zu verlangen. Die im Auftrag vereinbarte Gewährleistung entfällt, wenn die gelieferte Originalsoftware ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung vom Lieferer verändert wird.

 

11. Kundendienst

Auf Kundenwunsch entsendet der Lieferer qualifizierte Fachleute. Die Kosten hierfür werden nach den gültigen Service-Stundensätzen abgerechnet und sind ebenso sofort nach Rechnungseingang netto zahlbar, wie die zu Selbstkosten berechneten Fahrt- und Reisespesen.

  

12.     Abnahme und Gefahrübergang

(1)

In dem Vertrag vereinbarte Abnahmeprüfungen werden mangels abweichender Vereinbarung am Herstellungsort während der normalen Arbeitszeit durchgeführt. Die Kosten für das zum Einfahren erforderliche Material übernimmt der Besteller. Darüberhinaus behalten wir uns eine Kostenbelastung für die zur Verfügungstellung unserer Fachleute während des Einfahrens der Maschine vor. Die Abnahme ist erfolgt, wenn der der Besteller bis zur Beendigung der Prüfung berechtigte Beanstandungen nicht geltend macht.

(2)

Verzichtet der Besteller auf eine vereinbarte Abnahmeprüfung oder ist er trotz rechtzeitiger Benachrichtigung bei der Prüfung nicht anwesend, so gilt die Prüfung durch den Lieferer als Abnahme.

(3)

Verzögern sich Prüfungen aus vom Lieferer nicht zu vertretenden Gründen, so gehen etwaige dadurch entstehende Mehrkosten zu Lasten des Bestellers.

(4)

Grundsätzlich geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand das Werk verlässt und zwar auch dann, wenn der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat oder wenn dem Besteller der Liefergegenstand im Werk zur Verfügung gestellt wird. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Prüfung durch den Lieferer als Abnahme gilt.Sofern jedoch eine Preisstellung vereinbart wird, für die die INCOTERMS 2010 einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Ergänzungen eine andere Regelung des Gefahrübergangs vorsehen, gilt diese abweichende Regelung. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

 

 

13. Eigentumsvorbehalt

(1)

Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Der Lieferer ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht gemäß nachfolgender Ziffern dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. In der Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Der Lieferer ist nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

(2)

Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Die Versicherungsscheine sind dem Verkäufer auf Verlangen vorzulegen. Alle aus der Versicherung der Ware entstehenden gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft tritt der Besteller hiermit an den Lieferer ab. Alle Schadensersatzansprüche, die der Besteller wegen Verlust oder Schäden an der Ware gegen Dritte erlangt, gehen mit ihrer Einstehung auf den Lieferer über. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(3)

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Lieferer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, den Lieferer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den dem Lieferer entstandenen Ausfall.

(4)

Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Lieferer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderung des Lieferers ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Lieferer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt, Ist aber dies der Fall, kann der Lieferer verlangen, dass der Besteller dem Lieferer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5)

Der Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für den Lieferer vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand.

(6)

Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Lieferer.

(7)

Der Besteller tritt dem Lieferer auch die Forderung zur Sicherung dessen Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritter erwachsen.

(8)

Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten des Lieferers die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

(9)

Im Falle von Auslandslieferungen gilt: Ist der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Bestimmungslandes in der vorstehenden Form nicht wirksam, so hat der Besteller bei der Begründung eines den Bestimmungen seines Landes entsprechenden Sicherheitsrechtes für den Lieferer mitzuwirken.

 

14. Allgemeine Verjährungsregelung


Alle Ansprüche des Bestellers, aus welchen Rechtsgründen auch immer, verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Liefergegenstandes bzw. in einem Jahr ab Abnahme des Werks. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn dem Lieferer grobes Verschulden vorwerfbar ist, so wie im Falle einer dem Lieferer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsverletzung oder Tötung.. Die Haftung des Lieferers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

 

15. Exportkontrolle


LieMaTec Systeme können beim Export deutschen und Beschränkungen anderer Länder unterliegen. Im Falle einer Ausfuhr, der von LieMaTec zu liefernden Produkte, in ein Land, das nicht der nachfolgenden Liste angehört (Anlage 1), bitten wir bei Auftragserteilung um Zusendung einer Erklärung des Endkunden über die zivile Endverwendung der LieMaTec Lieferungen (eine Vorlage dieser Erklärung senden wir Ihnen auf Wunsch gerne zu). Wir behalten uns danach eine interne Exportkontroll-Prüfung vor, um zu entscheiden, ob der Vertrag aus unserer Sicht durchgeführt werden kann. Die ausgelieferten Waren sind Hochtechnologie-Produkte, welche Baugruppen enthalten, die Ausführungsbeschränkungen unterliegen können.

Eine Ausfuhr muss von LieMaTec schriftlich genehmigt werden. Dies gilt auch für Komponenten und Ersatzteile. Der Besteller ist verantwortlich für die Einhaltung und Weigergabe dieser Exportbeschränkungen bei Verkauf an Dritte.

 

Anlage 1 - Länderliste

Australien, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreiche, Griechenland, Irland, Island, Italien, Japan, Kanada, Luxemburg, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika.

 

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

(1)

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmung des UN-Kaufrechtes finden keine Anwendung.

(2)

Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlich der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Lieferers. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

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LieMaTec Leistungs- und Lieferbedingungen

Preise
Unsere Kalkulation wurde in EURO erstellt. Die Zahlungen werden in EURO erfolgen.
Unsere Preise verstehen sich rein netto, ohne Mehrwertsteuer.

Zahlungsbedingungen
Sämtliche Zahlungen erfolgen netto, ohne Abzug von Skonto, spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum.

Zahlungsplan gemäß Angebot.

Treten Verzögerungen (die nicht durch den LIEMATEC verursacht sind) gegenüber dem maßgeblichen Terminplan ein, bleiben die Fälligkeitstermine für die Zahlung gültig.

Lieferung
Alle Lieferungen erfolgen gemäß der im Angebot definierten Lieferbedingungen auf Basis Incoterms 2000

Liefertermin
Gemäß Angebot

Bei kundenseitigen Änderungen und nach Absprache behält sich LIEMATEC das Recht vor, einen vertraglich festgelegten Liefertermin abzuändern.

Ebenso behalten wir uns eine Verschiebung des Liefertermins vor, wenn Verzögerungen im Terminablauf aus Gründen, die LIEMATEC nicht zu vertreten hat, eintreten. Der dadurch entstandene Mehraufwand wird Ihnen in Rechnung gestellt.

Bei Verzögerungen durch den Kunden muss dennoch die vereinbarte Zahlung erfolgen.

Abnahme
Die Abnahme und Inbetriebnahme erfolgt in unserem Hause.

Zur Abnahme stellt der Kunde das erforderliche qualifizierte Personal sowie Produktionsmaterial und ggf. erforderliche Prüfmittel termingerecht und kostenlos zur Verfügung. Sollte kein Personal zur Verfügung stehen, wird LIEMATEC diese von sich bereitgestellte Dienstleistung separat berechnen.

Die Abnahmeprüfung wird einmal durchgeführt. LIEMATEC hat im Falle eines Misslingens das Recht zu einer erneuten Prüfung.

Die Abnahmeprüfungen sind in Gegenwart beider Parteien zu den im Vertrag vorgesehenen technischen Bedingungen vorzunehmen. Über die Abnahme wird ein Abnahmeprotokoll verfasst, das von beiden Vertragspartnern durch dafür autorisierte Vertreter unterschrieben wird. Die Abnahme gilt auch als erfolgt, wenn das Abnahmeprotokoll Mängel auflistet.

Mit der Abnahme erkennt der Kunde den Auftragsgegenstand als im Wesentlichen vertragsgemäß an. Sollte eine formelle Abnahme nicht erteilt werden, so gilt die Übergabe des Auftragsgegenstandes an den Kunden oder die bestimmungsgemäße Nutzung des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber automatisch als Abnahme.

Mängel, die die Funktionsfähigkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

Die Anlage gilt auch dann als abgenommen, wenn nicht durch LIEMATEC zu vertretende Störungen auftreten, die die Ausbringung beeinflussen.
Verzögert sich die Abnahme durch keine von den Parteien zu vertretende Umstände, so geht die Gefahr spätestens 3 Monate nach Lieferung auf den Kunden über.

Gewährleistung
12 Monate im Einschicht-Betrieb, gerechnet ab Datum der Abnahme, max. jedoch spätestens 15 Monate nach Lieferdatum. Bei nicht von LIEMATEC zu vertretenden Verzögerungen beginnt die Gewährleistungsfrist spätestens 4 Wochen nach der Versandbereitschaft.

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Betriebstoffe wie zum Beispiel Fette, Öle, Filtereinsätze usw. sowie Verschleißteile wie Schleifscheiben, Sägeblätter, mit dem Bauteil in Berührung kommende Spannelemente, Auflagen usw. sowie bewegliche Schlauchpakete, außen liegende Kabelverbindungen, auf Torsion und Biegung beanspruchte Kabel uns Teile die großer Hitze ausgesetzt sind.

Während der Gewährleistungszeit ist der Kunde verpflichtet, sämtliche Unterhaltungsarbeiten gemäß Wartungsplan durchführen zu lassen. Bei Missachtung dieser Bedingung durch den Kunden erlöschen sämtliche Gewährleistungs-Verpflichtungen des Lieferanten.

Sofern die Maschinen und Systeme entsprechend ausgerüstet sind, verpflichtet sich der Kunde diese an ein Fernwartungsnetz (VPN-Verbindung) anzuschließen und LIEMATEC zum Zwecke der Schadensdiagnose den Datenfernzugriff auf die Maschinen auf Anfrage zu ermöglichen

Haftung
Ungeachtet etwaiger anderslautender vertraglicher Regelungen, wird die Haftung des Auftragnehmers und seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, wie folgt abschließend geregelt:
LIEMATEC und seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen haften dem Kunden dem Grunde nach für schuldhaft zugefügten Personen- und Sachschäden. Der Höhe nach ist die Haftung des Lieferanten auf  max. 0,5 Mio. Euro je Schadensereignis jedoch maximal auf max. 1,0 Mio. Euro pro Jahr beschränkt.

LIEMATEC und seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen haften nicht für indirekte Schäden, Folgeschäden oder Verluste wie z.B. Ausfall von Einnahmen, Nutzungsausfall, Produktionsausfall, Kapitalkosten oder Kosten, die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind. Schadenersatz aus Lieferverzug ist ausgeschlossen.

Die Haftung für andere weitere Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund ist ausgeschlossen.

Diese Beschränkung gilt nicht im Falle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit.
Die jeweilige Vertragsstrafe wird jedoch auf solche Schadensersatzansprüche angerechnet.

Suspension
Wird die Abwicklung für das Projekt aus Gründen die der Kunde zu vertreten hat unterbrochen, ist dies LIEMATEC unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Die Kosten der daraus folgenden  Demobilisierung und Mobilisierung sowie der Einlagerung, trägt der Kunde.

Eigentumsvorbehalt
Die Waren bleiben Eigentum von LIEMATEC bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Vorher ist Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinen Kunden Bezahlung erhält. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Kunde. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer nach Satz 1 zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 v.H. übersteigt, wird LIEMATEC auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

Be- und Verarbeitung erfolgen für LIEMATEC, ohne ihn zu verpflichten. Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Kunde LIEMATEC schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an den vermischten Beständen oder dem neuen Gegenstand ab; er verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für LIEMATEC.

Veräußert der Kunde die Ware LIEMATECs - gleich in welchem Zustand -, so tritt er jetzt schon Forderungen mit allen Nebenrechten, die ihm aus diesen Veräußerungen zustehen oder aufgrund damit verbundenen Teilzahlungs- oder sonstigen Finanzierungsverträgen auf ihn übergehen können, an LIEMATEC ab. Die Abtretung beschränkt sich der Höhe nach - unter Vorrang vor dem Rest - auf den Teil der jeweiligen Forderung, der dem Einkaufspreis der vom Kunden veräußerten, bei LIEMATEC bezogenen Ware zuzüglich eines Zuschlags von 10%, auf den Einkaufspreis entspricht.

Der Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, seine Kunden von der Abtretung zu benachrichtigen sowie LIEMATEC die zur Geltendmachung der Rechte gegen seine Kunden erforderlichen Aufschlüsse zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der neu erstandenen Kaufpreisforderung befugt. Etwaige Kosten von Inkasso und Interventionen trägt der Besteller.

Gefahrenübergang
Ungeachtet des Eigentumsvorbehalts übernimmt der Kunde die Versicherungskosten, die Verantwortung für die vorstehend genannten Risiken im Falle von Verlust oder Zerstörung sowie alle Schadensfolgen die nach Lieferung auftreten könnten.

Betrieb
Die Einhaltung der Bestimmungen zur Inbetriebnahme, Verwendung und Betrieb der Maschine gemäß Arbeitsmittelbenutzer-Richtlinen liegt in der Verantwortung des Kunden.

Die Anlage/Maschine ist ausschließlich für die im Angebot beschriebene Verwendung bestimmt.

Der Kunde verpflichtet sich, nur der Arbeit entsprechend ausgebildetes Personal an der Anlage/mit der Maschine arbeiten zu lassen.
Der Kunde verpflichtet sich, sicherheitsrelevante Umbauten, Unfälle und sicherheitsrelevante, wiederkehrende Mängel an den Lieferer zu melden.

Software- Engineeringlizenzen/Nutzungsvereinbarung
Der gelieferte und zuvor beschriebene Software- und Engineeringumfang darf nur für das vorgesehene Projekt bestimmungsgemäß verwendet werden. Alle weiteren Einsätze dieser Software- und Engineeringleistung oder Teile davon (auch modifizierte Teile davon) dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung von LIEMATEC erfolgen.
Urheber- und Erfinderrechte, z.B. Patente oder Gebrauchsmuster, die in dieser Software- und Engineeringleistung verkörpert sind, stehen im Eigentum von LIEMATEC und werden nicht auf den Benutzer übertragen. LIEMATEC behält sich alle Rechte vor. Insbesondere darf die Software- und Engineeringleistung ohne vorherige Zustimmung von LIEMATEC weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden oder durch den Benutzer/Dritte in anderer Weise missbräuchlich verwertet werden, soweit die Verwendung über den Rahmen des Vertrages hinausgeht. Zuwiderhandlungen berechtigen LIEMATEC Schadensersatz zu verlangen.

Die im Auftrag vereinbarte Gewährleistung auf die Software entfällt, wenn die gelieferte Originalsoftware ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung von LIEMATEC verändert wird.

Exportkontrolle
LIEMATEC Produkte und Systeme können beim Export deutschen und Beschränkungen anderer Länder unterliegen. Im Falle einer Ausfuhr, der von LIEMATEC  zu liefernden Produkte, in ein Land, das nicht der nachfolgenden Liste angehört (Anlage 1), bitten wir bei Auftragserteilung um Zusendung einer Erklärung des Endkunden über die zivile Endverwendung der LIEMATEC Lieferungen (eine Vorlage dieser Erklärung senden wir Ihnen auf Wunsch gerne zu). Wir behalten uns danach eine interne Exportkontroll-Prüfung vor, um zu entscheiden, ob der Vertrag aus unserer Sicht durchgeführt werden kann.

Die gelieferten Waren sind Hochtechnologie-Produkte, welche Baugruppen enthalten, die Ausführungsbeschränkungen unterliegen können.
Eine Ausfuhr muss von LIEMATEC schriftlich genehmigt werden. Dies gilt auch für Komponenten und Ersatzteile. Der Besteller ist verantwortlich für die Einhaltung und Weitergabe dieser Exportbeschränkungen bei Verkauf an Dritte.

Anlage 1 - Länderliste
Australien, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Japan, Kanada, Luxemburg, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika.

Änderungen
Nebenabreden und kundenseitige Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Die dadurch entstehenden Mehrkosten werden getrennt in Rechnung gestellt.